Das Volksbegehren und der „Niedersächsiche Weg“ – Fazit des Grünen Landesverbands

Der Landtag hat Gesetzespaket zum „Niedersächsischen Weg“ angepasst und einstimmig verabschiedet – der Artenschutz in Niedersachsen wird damit deutlich verbessert.

Am 10. November ist ein großer Schritt für mehr Natur- und Artenschutz gelungen: Niedersachsen bekommt ein neues Naturschutz-, Wasser- und Waldgesetzt, einstimmig beschlossen von allen Fraktionen im Landtag, die sich dabei wesentliche Teile des Gesetzentwurfes des Volksbegehrens zu eigen gemacht haben. Erkämpft wurde dieser Erfolg ganz wesentlich durch den Einsatz der vielen Aktiven im Bündnis für das Volksbegehren „Artenvielfalt.Jetzt!“ und den 138.118 Menschen, die bis zum 1. November unterschrieben haben. Unser Einsatz für mehr Artenvielfalt ist damit jedoch noch nicht beendet, denn es bleibt noch viel zu tun für den Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen.

Wie das Volksbegehren zum Erfolg wurde und den „Niedersächsischen Weg“ vorangetrieben hat

Unsere konkreten Planungen für ein Volksbegehren für den Schutz der Artenvielfalt haben wir im Frühsommer 2019 gestartet. Die Landesregierung weigerte sich, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das dramatische Artensterben zu stoppen. Deshalb haben wir ein breites Bündnis gebildet und einen Gesetzestext entwickelt. In Kenntnis dessen nahm die Landesregierung im Herbst Gespräche mit Landvolk und Umweltverbänden auf. Darin haben Landesregierung und Landvolk verbindliche, gesetzlich verankerte Regelungen zur Stärkung des Natur- und Artenschutzes noch kategorisch abgelehnt: Freiwilligkeit und Förderprogramme sollten es richten. Erst als wir Anfang des Jahres 2020 erfolgreich zahlreiche regionale Aktionsbündnisse für das Volksbegehren gegründet haben, kam Bewegung in die Gespräche.

Dass die Landesregierung und vor allem das Landvolk plötzlich die Notwendigkeit entdeckt hatten, endlich selbst mehr für den Natur- und Artenschutz zu tun, war kein Akt eigener Erkenntnis, sondern die berechtigte Sorge vor einem erfolgreichen Volksbegehren in Niedersachsen. Nachdem wir am 2. März 2020 auf einer Pressekonferenz den Start des Volksbegehrens angekündigt hatten, zogen das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium mit einer eilig einberufenen Pressekonferenz am selben Tag nach und verkündeten, sich auf den „Niedersächsischen Weg“ zu machen. Dieser sollte im Konsens zwischen Landesregierung, Landvolkverband, Landwirtschaftskammer und den Umweltverbänden NABU und BUND Verbesserungen für den Natur- und Artenschutz erreichen und das Volksbegehren „Artenvielfalt.Jetzt!“ abwenden.

Die erste Absichtserklärung zum „Niedersächsischen Weg“ vom 25. Mai griff bereits viele Forderungen des Volksbegehrens auf, blieb aber unverbindlich. Ein Gesetzentwurf entstand aber erst, als die Initiator*innen des Volksbegehrens klar gemacht hatten, dass eine reine Absichtserklärung nicht ausreicht und Anfang Juni dann das Unterschriftensammeln begann. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges ging schließlich Anfang September in das parlamentarische Verfahren. Er enthielt jedoch eine Reihe von Regelungslücken – etwa beim Pestizideinsatz in Schutzgebieten, bei möglichen Ausnahmen zum Gewässerschutz oder beim Wiesenvogelschutz. Durch die beeindruckenden Zahlen von Unterschriften für das Volksbegehren wurde so großer Druck ausgeübt, dass diese Lücken in weiteren Verhandlungen im September/Oktober über Verordnungen und Förderprogramme zufriedenstellend geschlossen wurden.

Durch diese Abfolge ist klar: Der Niedersächsische Weg ist nur auf Druck des Volksbegehrens zustandegekommen, der Gesetzentwurf wurde allein vor dem Hintergrund des Volksbegehrens vorangetrieben und seine Inhalte wurden mit jeder Erfolgsmeldung des Volksbegehrens konkreter und besser. Die rot-schwarze Landesregierung und das Landvolk merkten, dass sie sich bewegen musste, um die zweite Phase des Volksbegehrens noch zu verhindern.

Dank der guten Zwischenstände unseres Volksbegehrens stieg der Druck. Der große Zuspruch aus der Bevölkerung und das schnelle Erreichen der für die erste Runde geforderten 25.000 Unterschriften haben gezeigt, dass wir unser Ziel, rund 610.000 Unterschriften zu sammeln, erreichen können. Ohne diesen Druck und die bereits zum August vorliegenden rund 45.000 Unterschriften wäre der Niedersächsische Weg wohl im Sande verlaufen. Deshalb war jede einzelne Unterschrift so wichtig! Deshalb sind das im Landtag verabschiedete Gesetzespaket und die dazu gehörigen Verordnungen und Förderprogramme in erster Linie ein Erfolg des Volksbegehrens und ein Erfolg all derer, die das Volksbegehren vor Ort vorangetrieben und unterstützt haben! Der großartige Zuspruch zum Volksbegehren war die Grundlage für den Verhandlungserfolg des NABU, der so Nachdruck verhandeln konnte.

Am 13. November endete dann das Volksbegehren tatsächlich: Da wesentliche Ziele zwei Tage zuvor durch den Gesetzesbeschluss im Niedersächsischen Landtag erreicht waren, haben die Initiator*innen darauf verzichtet, die offizielle Zulassung des Volksbegehrens bei der Landeswahlleiterin zu beantragen. Der 13. November wäre dazu der letztmögliche Tag gewesen.

Die inhaltlichen Ergebnisse

Der Verhandlungsweg hatte den Vorteil, dass darüber neben gesetzlichen Regelungen auch Förderprogramme und Verordnungen formuliert werde konnten. Im Rahmen eines Volksbegehrens ist das nicht zulässig. So konnte die Schaffung von 15 zusätzlichen Ökologischen Stationen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten erreicht werden. Außerdem die Finanzierung je einer zusätzlichen Stelle bei den Unteren Naturschutzbehörden, die verbindliche Einführung einer landesweiten Biodiversitätsberatung für landwirtschaftliche Betriebe sowie die Eckpunkte eines Programms zur klimaschonenden Landwirtschaft, das jedoch erst konkretisiert werden kann, sobald Klarheit über die künftige EU-Förderperiode herrscht.

Resümée

In der folgenden Übersicht sind die wichtigsten Forderungen des Volksbegehrens und Maßnahmen des „Niedersächsischen Weges“ berücksichtigt. Auch wenn die Wirkung aller Gesetze, Verordnungen und Förderprogramme noch nicht abschließend zu beurteilen ist – sicher ist: Wir haben die Ziele des Volksbegehrens damit weitgehend erreicht! Dass dieses am Ende im Konsens aller Fraktionen des Landtages, mit der Landesregierung und mit dem Landvolk erreicht wurde, ist ebenfalls sowohl inhaltlich als auch unter dem Aspekt des gesellschaftlichen Zusammenhalts positiv zu bewerten.

In Bayern zeigt sich gerade, dass es trotz des erfolgreichen Volksbegehrens im Anschluss bei der Umsetzung hakt – wegen des Widerstands von Regierungsfraktionen und Verbänden. Ein einvernehmlich erzielter Konsens wie in Niedersachsen kann daher durchaus dazu geeignet sein , Widerstände gar nicht erst aufkommen zu lassen oder sie mindestens besser zu überwinden. Natürlich löst der Beschluss im Landtag die Probleme des Natur- und Artenschutzes nicht vollständig. Das hätte auch das Volksgehrens-Gesetz nicht geschafft. Deshalb wird es auch weiterhin darauf ankommen, vor allem agrarpolitisch endlich die richtigen Weichen zu stellen – nicht nur auf Landes-, sondern auch auf Bundes- und EU-Ebene!

Für den Erfolg der beschlossenen neuen Regelungen wird es von besonderer Bedeutung sein, dass die untergesetzlichen Regelungen, die bislang nicht alle in rechtlich verbindlicher Form vorliegen, auch im Sinne des Naturschutzes umgesetzt werden. Wir werden uns dazu auf Landesebene regelmäßig austauschen, um den weiteren Fortgang der Umsetzung zu besprechen. Wir haben auf der letzten Videokonferenz am 06.11. mit den regionalen Aktionsbündnissen darüber hinaus vereinbart, uns auch in diesem Rahmen mindestens halbjährlich zu treffen und den Stand der Umsetzung zu diskutieren. Wir würden uns sehr freuen, wenn auch regional in den Aktionsbündnissen ein Austausch über den Fortgang der Umsetzung erfolgte. Vor Ort bietet es sich an, dass auch die Landwirtschaft mit einbezogen wird und gemeinsam Umsetzungsmöglichkeiten gesucht, mögliche Hemmnisse identifiziert und wenn möglich zu einer einvernehmlichen Lösung gebracht werden.

Weniger Pestizide, mehr Ökolandbau

Ein zentrales Ziel des Volksbegehrens war es, den Pestizideinsatz zu reduzieren. Da das Pflanzenschutzrecht in der Zuständigkeit des Bundes liegt und die Zulassung von Wirkstoffen auf EU-Ebene entschieden wird, kann das im Volksbegehrens-Gesetz formulierte Reduktionsziel von 40 Prozent nur mittelbar erreicht werden. Etwa über ein Pestizidverbot in Naturschutzgebieten und in solchen Landschaftsschutzgebieten, die gleichzeitig zum europäischen Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ gehören, denn hier lässt das Bundesrecht den Ländern Spielräume.
Das wurde erreicht:

  •  Über den „Niedersächsischen Weg“ wurde ein grundsätzliches Verbot von Totalherbiziden wie Glyphosat in Naturschutzgebieten erreicht; der Pestizideinsatz auf Grünland in Naturschutzgebieten und Natura2000-Gebieten ist zukünftig nurmehr bei flächenhaftem Auftreten bestimmter Problempflanzen zulässig.. Im Volksbegehrensgesetz wäre darüber hinaus auch auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten der Einsatz jedweder Pestizide unzulässig gewesen. Da Ackerflächen jedoch innerhalb von Naturschutzgebieten eine untergeordnete Rolle spielen und auch im Volksbegehrensgesetz Ausnahmegenehmigungen vorgesehen waren, kann das Ergebnis des „Niedersächsischen Weges“ insgesamt als gleichwertig eingestuft werden.
  •  Bei der Bewirtschaftung der rund 39.000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen im Eigentum des Landes hat der „Niedersächsische Weg“ den Ansatz des Volksbegehrens weitgehend übernommen: Bei Neuverpachtung oder Auslaufen des bestehenden Pachtvertrages müssen diese Flächen künftig prioritär ökologisch bewirtschaftet werden.
  •  Der Ökolandbau soll bis 2025 von aktuell knapp 5 Prozent auf 10 und bis 2030 auf 15 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeweitet werden. Damit bleibt der „Niedersächsische Weg“ in der Zielstellung bis 2030 zwar hinter dem Volksbegehren zurück (20 Prozent-Forderung bis 2030), ist aber dennoch ein großer Schritt. Das formulierte Ziel verpflichtet ohnehin nicht einzelne Betriebe zur Umstellung auf Ökolandbau, sondern verpflichtet das Land, Ökolandbau stärker zu fördern.
  •  Zudem wollten wir ein Verbot von Pestiziden auf Gewässerrandstreifen (siehe unten). Mehr Strukturen in der Landschaft und Schutz des Grünlandes
    •  Mit dem Volksbegehren haben wir gefordert, auf 15 Prozent der Landesfläche einen Biotopverbund zu etablieren, wobei von der Offenlandfläche (außerhalb des Waldes und von Siedlungsgebieten) 10 Prozent dem Biotopverbund dienen soll. Dieses Ziel ist über den „Niedersächsischen Weg“ umgesetzt worden.
    •  Zudem wollten wir Hecken, Feldgehölze ab 1.000 m2 und historisch alte Wälder als geschützte Landschaftsbestandteile dem direkten gesetzlichen Schutz unterstellen. Dieses Ziel hat der „Niedersächsische Weg“ nicht vollständig erreicht, da er diese Strukturen nicht gesetzlich schützt, sondern der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterstellt. Wer sie beseitigt oder beeinträchtigt, muss künftig die Natur an anderer Stelle aufwerten und benötigt eine Genehmigung der Naturschutzbehörde
    •  Ebenfalls nicht ganz erreicht haben wir unsere Ziele beim Grünlandschutz: Hier wollten wir ein generelles Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Acker, was beim „Niedersächsischen Weg“ jedoch fehlt.
    •  Weitgehend identisch sind das Volksbegehren und der „Niedersächsische Weg“ jedoch beim Grünlandschutz auf besonders sensiblen Standorten wie Überschwemmungsgebieten, Moor- oder grundwassernahen Standorten etc. Hier gibt es künftig ein Umbruchverbot (auch Umbruch des Grünlandes zur Neu-Einsaat von Grünland ist verboten).

Auch das Ziel des Volksgehrens, besonders wertvolles Grünland wie Feucht- und Nassgrünland oder mesophiles Grünland dem gesetzlichen Biotopschutz zu unterstellen, hat der „Niedersächsische Weg“ übernommen.

Nicht ganz erreicht wurde hingegen das Ziel, Streuobstwiesen besser zu schützen – das Volksbegehren wollte den gesetzlichen Biotopschutz bereits bei Beständen ab 1.000 Quadratmetern ansetzen, erreicht worden ist ein Biotopschutz für Bestände ab 2.500 Quadratmetern.

Schutz von Wiesenvögeln

Niedersachsen hat eine besondere Bedeutung für Wiesenvögel wie Uferschnepfe, Bekassine, Großer Brachvogel und Kiebitz. Um diese Arten zu schützen, verpflichtet die bereits 1979 auf europäischer Ebene beschlossene EU-Vogelschutzrichtlinie dazu, Schutzgebiete zu ihrem Schutz auszuweisen. Trotzdem sind die Bestände der Wiesenvögel seit 1980 um bis zu 80% eingebrochen, selbst in den eigens zu ihrem Schutz ausgewiesenen Schutzgebieten gehen die Bestände vielfach deutlich zurück. Wesentlicher Grund für den Rückgang ist ein geringer Aufzuchterfolg unter anderem durch die intensive Grünlandbewirtschaftung mit einer Mahd bereits im Mai, wenn die Jungvögel noch nicht flügge sind und der Mahd deshalb zum Opfer fallen.

Mit dem Volksbegehren wollten wir dem Problem mit einem Bewirtschaftungsverbot des Grünlandes zwischen dem 20. März und dem 15. Juni innerhalb der Schutzgebiete, die zum Schutz brütender Wiesenvögel ausgewiesen wurden, begegnen. Ausnahmen sollte es auf den Flächen geben, auf denen im betreffenden Jahr keine Wiesenvögel brüten oder auf denen der Schutz auf andere Weise – zum Beispiel durch Gelegeschutzmaßnahmen – realisiert wird. Der „Niedersächsische Weg“ hat stattdessen folgendes vereinbart: Ein Förderprogramm, mit dem ein finanzieller Anreiz zur extensiven Nutzung des Grünlandes zum Schutz brütender Wiesenvögel gesetzt wird – über den bloßen Ausgleich von Ertragseinbußen aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen hinaus.

Zudem erhalten die Naturschutzbehörden der Landkreise künftig die Möglichkeit, einfacher Nutzungsbeschränkungen anzuordnen, für die dann ein erhöhter Ausgleich gezahlt wird.

Zusätzlich hat sich das Land verpflichtet, für den Wiesenvogelschutz besonders wertvolle Gebiete anzukaufen, um auf diesen Flächen auch den Wasserstand anheben zu können. Ob die Regelung des „Niedersächsischen Weges“ der des Volksbegehrens ebenbürtig oder ob sie schlechter oder besser ist, kann erst bewertet werden, wenn die Maßnahmen wirken.

Schutz der Gewässer

Zum Schutz unserer Fließgewässer vor Einträgen aus der Landwirtschaft haben wir im Volksbegehren an allen Gewässern einen grundsätzlich fünf Meter breiten Randstreifen vorgesehen, auf dem kein Dünger und keine Pestizide eingesetzt werden dürfen. Beim „Niedersächsischen Weg“ wurde für Gewässer I. Ordnung ein Randstreifen von 10 Metern, an Gewässern II. Ordnung von fünf Metern und an Gewässern III. Ordnung von drei Metern festgelegt. Darüber hinaus wurden in Gebieten mit hoher Gewässerdichte Reduzierungen des Gewässerrandstreifens auf einen Meter vereinbart Diese geringere Flächenkulisse – also die Flächen, die als Gewässerrandstreifen ausgewiesen werden – wurde jedoch dadurch zumindest zum Teil kompensiert, dass nunmehr ein ein Meter breiter Streifen entlang der Gewässer dauerbegrünt sein muss. Die geforderte Dauerbegrünung des Gewässerrandes dürfte hinsichtlich der Eintragung von Düngestoffen in das Gewässer eine ähnliche Wirkung haben.

Naturnaher Wald

Die Regelung des Volksbegehrens zum Wald beziehen sich überwiegend auf das Drittel des Waldes in Niedersachsen, das dem Land selbst gehört. Hier haben wir gefordert, im Solling ein mindestens 1.000 Hektar großes Wildnisgebiet auszuweisen, in dem jegliche Bewirtschaftung unterbleibt.

  •  Dieses Ziel wurde durch die Abgrenzung eines 1.020 Hektar großen Gebietes im Solling erreicht.
  •  Ebenfalls erreicht wurde das Ziel, dass der Natur- und Klimaschutz im Landeswald künftig Vorrang vor dessen Nutzung haben soll. Damit kann der Landeswald zwar grundsätzlich weiterhin forstwirtschaftlich genutzt werden – aber nur in dem Maße, in dem die Nutzungs- mit der Schutzfunktion des Waldes in Einklang steht. Erreicht wurde dieses über entsprechende Änderungen des Programms zur Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung (LÖWE), das jetzt auch durch seine Aufnahme in das Waldgesetz rechtsverbindlich geworden ist.
  •  Ferner haben wir im Volksbegehren eine Änderung der Förderbedingungen im Privatwald vorgesehen: Staatliche Förderung für die Aufforstung von Waldflächen soll es nur noch für in Europa heimische Baumarten geben – bisher fördert das Land auch die Aufforstung mit der nordamerikanischen Douglasie, deren ökologischer Nutzen kaum höher zu bewerten ist, wie der eines Maisackers. Mit dem „Niedersächsischen Weg“ wird unserer Forderung, nur heimische Arten zu fördern, weitgehend entsprochen. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regelung zwischen den Naturschutzverbänden und der Forstlichen Versuchsanstalt vereinbart worden.


Please follow and like us:

Schreibe einen Kommentar